StaRUG-Compliance: Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG richtig aufsetzen

Titelgrafik StaRUG-Compliance und Krisenfrüherkennung in Schwarz, Weiß und Grün

§ 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsführer und Vorstände, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand ihres Unternehmens gefährden können – und bei Gefahr gegenzusteuern und die Aufsicht zu informieren. Die Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2021 für jede GmbH, AG und haftungsbeschränkte Personengesellschaft wie die GmbH & Co. KG, unabhängig von der Größe. Viele Unternehmen im Mittelstand haben dafür bis heute kein nachweisbares System.

Ich bin Lars Otto, Interim Manager und Sanierungsberater – bundesweit und in der DACH-Region im Einsatz. Gemeinsam mit meinem Partner für Risikomanagement und StaRUG-Compliance helfe ich Unternehmen, ein Frühwarnsystem aufzubauen, das im Ernstfall trägt. Den Partner finden Sie auf unserer Partnerseite.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen praktischen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was § 1 StaRUG verlangt

Das Gesetz formuliert drei Pflichten für die Geschäftsleitung:

  1. Überwachen: fortlaufend beobachten, ob sich Entwicklungen abzeichnen, die das Unternehmen in seinem Bestand gefährden können.
  2. Handeln: bei erkannten Risiken geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.
  3. Berichten: die Überwachungsorgane – etwa Aufsichtsrat oder Beirat – unverzüglich informieren. Sind andere Organe zuständig, zum Beispiel die Gesellschafterversammlung, sind diese unverzüglich einzubeziehen.

Wie das System im Detail aussehen muss, schreibt das Gesetz nicht vor. Es muss zur Größe und zum Risiko des Unternehmens passen. Entscheidend ist, dass es tatsächlich funktioniert und nachweisbar ist.

Warum das für Geschäftsführer wichtig ist

  • Früh erkannt heißt mehr Optionen: Wer eine Krise früh sieht, kann außergerichtlich oder mit dem StaRUG gegensteuern. Wer sie spät sieht, hat oft nur noch das Insolvenzverfahren.
  • Fristen im Blick: Wer die Krise zu spät erkennt, gerät schnell unter den Zeitdruck der gesetzlichen Fristen für den Insolvenzantrag.
  • Banken und Investoren fragen nach: Eine belastbare Planung und ein funktionierendes Frühwarnsystem stärken das Vertrauen von Finanzierern.
  • Berater schauen hin: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen auf erkennbare Insolvenzgründe hinweisen (§ 102 StaRUG). Spätestens dann liegt das Thema auf dem Tisch.

Kurz: Ohne Frühwarnsystem steht im Ernstfall die Frage im Raum, warum niemand hingeschaut hat.

So sieht ein wirksames Frühwarnsystem aus

Ein gutes System ist kein dicker Ordner, sondern ein fester Ablauf:

  • Rollierende Liquiditätsplanung: kurzfristig auf Wochenbasis, dazu eine Unternehmensplanung, die weit genug reicht, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu erkennen. Das Insolvenzrecht betrachtet dafür in aller Regel einen Zeitraum von 24 Monaten.
  • Frühindikatoren statt nur Bilanzzahlen: Auftragseingang, Auslastung, Forderungslaufzeiten, Lieferantenkonditionen, Kündigungen von Schlüsselpersonen.
  • Risikoinventar: Welche Ereignisse können das Unternehmen ernsthaft gefährden – Ausfall eines Großkunden, Cyberangriff, Rohstoffpreise, Finanzierung, Personal? Wie wahrscheinlich sind sie, was kosten sie?
  • Schwellenwerte und Eskalation: Ab welchem Wert wird gehandelt, wer entscheidet, wer wird informiert?
  • Berichtswesen: regelmäßige, kurze Berichte an Gesellschafter, Beirat oder Aufsichtsrat.
  • Dokumentation: Jede Prüfung, jede Entscheidung, jede Maßnahme wird festgehalten. Das ist der Nachweis, auf den es im Ernstfall ankommt.

Wie wir vorgehen

  1. Bestandsaufnahme: Welche Planung, welche Kennzahlen, welche Berichte gibt es heute? Wo sind die Lücken?
  2. Risikoanalyse: gemeinsam mit der Geschäftsleitung die wesentlichen Bestandsrisiken erfassen und bewerten – inklusive Cyberrisiken.
  3. Aufbau des Systems: Liquiditäts- und Unternehmensplanung, Kennzahlen-Cockpit, Schwellenwerte, Berichtswege, Dokumentationsvorlagen.
  4. Einführung und Übergabe: Das System wird im Alltag verankert, bis es ohne uns läuft.
  5. Wenn die Ampel auf Rot steht: Dann geht es direkt in die Stabilisierung – mit Interim-Geschäftsführung oder als Interim CRO. Mehr dazu auf der Seite Sanierung & Restrukturierung.

Der Vorteil dieser Kombination: Das Risikomanagement kommt von einem Spezialisten, die operative Erfahrung aus Krisen und Sanierungen von mir. Sie bekommen damit kein theoretisches Papier, sondern ein System, das in der Praxis getestet ist.

Häufige Fragen zur StaRUG-Compliance

Gilt § 1 StaRUG auch für kleine GmbHs?

Ja. Die Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Der Aufwand für das System richtet sich aber nach Größe und Risiko.

Reicht die Buchhaltung meines Steuerberaters als Frühwarnsystem?

In der Regel nicht. Buchhaltung schaut zurück. Ein Frühwarnsystem schaut nach vorn – mit Planung, Frühindikatoren und klaren Schwellenwerten.

Muss ich ein StaRUG-Verfahren durchführen?

Nein. § 1 verpflichtet zur Krisenfrüherkennung, nicht zu einem Verfahren. Ein StaRUG-Restrukturierungsverfahren ist ein freiwilliges Werkzeug, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht.

Was kostet der Aufbau eines Frühwarnsystems?

Das hängt von Größe und Ausgangslage ab. Nach der Bestandsaufnahme erhalten Sie ein festes Angebot. Verglichen mit den Folgen einer zu spät erkannten Krise ist der Aufwand gering.

Bieten Sie das bundesweit an?

Ja, deutschlandweit und in der DACH-Region, vor Ort oder in Teilen per Videokonferenz.

Lassen Sie uns Ihr Frühwarnsystem prüfen

Im vertraulichen Erstgespräch schauen wir, wo Ihr Unternehmen heute steht und was fehlt – bevor es jemand anderes tut.

Lars Otto – Der Lösungsmacher
E-Mail: lars.otto@ai-live.info · Telefon: +49 171 3607424