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Michael Schmitt

Michael Schmitt – Interim Chief Sales Officer

Auf unserer Partner- und Know-how-Seite stellen wir ausgewählte Experten und spezialisierte Leistungen aus unserem Netzwerk vor. Die aufgeführten Partner können Sie bei Bedarf direkt über uns für Ihr Unternehmen und Ihre aktuellen Herausforderungen anfragen und buchen.

Michael Schmitt verfügt über langjährige Vertriebserfahrung, insbesondere im Finanzdienstleistungsbereich. Seine besondere Stärke liegt darin, Vertriebsteams zu motivieren, die Schlagzahl zu erhöhen und vorhandene Umsatzpotenziale konsequent zu erschließen.

Als Interim Chief Sales Officer verbindet er einen kundenorientierten und kontinuierlichen Vertriebsansatz mit ausgeprägter Abschlussorientierung. Dabei setzt er auf:

  • eine hohe und messbare Vertriebsaktivität,
  • eine professionelle Kundenansprache,
  • systematische Terminierung,
  • nachhaltige Kundenbeziehungen,
  • konsequente Abschlussorientierung sowie
  • die Fähigkeit, auch nach Rückschlägen dranzubleiben und sich kontinuierlich weiterzuentwickeln.

Seine Qualifikationen als zertifizierter Trainer, Dozent und Business Coach nach BaTB und EuroQV ergänzen seine umfangreiche Praxiserfahrung um fundierte methodische und theoretische Kompetenzen.

Sein Vertriebsansatz reicht vom nachhaltigen Beziehungs- und Bestandskundenmanagement bis zum aktiven Hard Selling, wenn Markt, Situation und Unternehmensziele dies erfordern.

Besonders in Turnaround-Situationen setzt Michael Schmitt auf schnell wirksames Umsatzwachstum. Bestehende Kundenpotenziale, vorhandene Leads und „Low-Hanging Fruits“ werden kurzfristig aktiviert. Parallel entwickelt er eine leistungsfähige Vertriebsorganisation, die auch langfristig verlässlich funktioniert.

Seine Philosophie:

Kunden gewinnen, Kunden entwickeln, Vertriebsteams stärken – und daraus nachhaltiges Umsatzwachstum schaffen.

Sie möchten Michael Schmitt für Ihr Unternehmen anfragen oder mehr über seine Leistungen erfahren? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Unsere Partner- und Know-how-Seite wird kontinuierlich um weitere Experten, Leistungen und Wienwertes ergänzt. Bleiben Sie dran und registrieren Sie sich, um neue Partnerprofile, Angebote und aktuelle Updates direkt zu erhalten.

Sie sind Interim Manager oder Berater ud suchen den Schulterschluss.

Let´s talk! Let´result!

Resulting statt nur Consulting

Ihr

Lars Otto


OLIVER HEITE RISIKOMANAGER

Oliver Heite – Risikomanager, Unternehmensberater, Versicherungsmakler

Oliver Heite verfügt über mehr als 30 Jahre Erfahrung in der Beratung mittelständischer Unternehmen, insbesondere an der Schnittstelle von Risiko, Haftung und Vermögen. Seine Stärke liegt darin, komplexe Risiken sichtbar zu machen, bevor sie zum Problem werden – und daraus Lösungen zu entwickeln, die im Ernstfall tatsächlich tragen.

Er verbindet die Perspektiven des Risikomanagers mit Expertise für Cyberrisiken und Betriebliche Versorgungssysteme zu einem ganzheitlichen Beratungsansatz. Im Zentrum steht dabei stets die Unternehmerpersönlichkeit: die Führung des Unternehmens, die persönliche Haftung der Geschäftsleitung und der Schutz des aufgebauten Vermögens.

Sein Vorgehen beginnt bei der Risikoanalyse. Ob Krisenfrüherkennung, Cyberrisiken oder betriebliche Versorgung – erst wenn Organisation, gesetzliche Pflichten und Absicherung zusammenpassen, entsteht echte Sicherheit. Besonders dort, wo Lücken zwischen Anspruch und tatsächlicher Deckung bestehen, setzt er an: analytisch, unabhängig und konsequent an der Existenzsicherung des Unternehmens orientiert.

Risikomanagement, Haftung & betriebliche Absicherung

Kompaktüberblick seiner SCHWERPUNKTE

1. StaRUG Compliance – Krisenfrüherkennung ist Pflicht

Seit dem 1. Januar 2021 verpflichtet § 1 StaRUG die Geschäftsleiter aller haftungsbeschränkten Unternehmensträger (GmbH, GmbH & Co. KG, AG, Genossenschaften, Stiftungen, eingetragene Vereine) unabhängig von der Unternehmensgröße zur fortlaufenden Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement. Werden bestandsgefährdende Entwicklungen erkannt, müssen Gegenmaßnahmen ergriffen und die Überwachungsorgane informiert werden.

Wer diese Pflicht verletzt, haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 93 Abs. 2 AktG persönlich und unbeschränkt – bis ins Privatvermögen. Auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte trifft nach § 102 StaRUG eine eigene Hinweis- und Warnpflicht bei erkennbaren Insolvenzgründen. Bei wesentlichen Pflichtverletzungen droht zusätzlich der Verlust des Versicherungsschutzes (z. B. D&O oder Cyber) – genau dann, wenn er am dringendsten gebraucht würde.

  • Betrifft alle haftungsbeschränkten Unternehmensträger – unabhängig von der Größe
  • Pflicht ist regelmäßig zusätzlich im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag verankert
  • StaRUG Compliance heißt: dokumentiertes, nachweisbares Risikofrüherkennungssystem

2. Betriebliche Vorsorgesysteme

bAV – Betriebliche Altersversorgung: Kontrolle statt Haftungsfalle Die bAV bewegt sich im Spannungsfeld von Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Versicherungsrecht. Fehler bleiben oft jahrelang unentdeckt; die Versorgungszusage bleibt aber auch dann bestehen, wenn der Versicherer die Leistung nicht erbringt (Einstandspflicht des Arbeitgebers, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) – die Differenz zahlt das Unternehmen. KI-gestützte Analyse macht Widersprüche zwischen Zusage und Versicherungsleistung heute systematisch sichtbar; auch hier gilt § 1 StaRUG als Überwachungspflicht. Kontrolle erfolgt über eine verbindliche Versorgungsordnung.

bKV – Betriebliche Krankenversicherung: Investition statt Kostenfaktor Krankheit kostet im Schnitt 14,6 Fehltage je Mitarbeiter und Jahr (Destatis, 2025) sowie 3.000–5.000 € an Entgeltfortzahlung und Produktivitätsausfall – nahezu ebenso viel entsteht zusätzlich durch Präsentismus. Die bKV verkürzt Fehlzeiten messbar (schnellere Facharzttermine, Vorsorgeuntersuchungen, Telecoaching) und rechnet sich meist nach zwei bis drei Jahren, im besten Projektfall bereits nach neun Monaten. Zugleich stärkt sie das Employer Branding und ist steuerlich attraktiv gestaltbar (§ 8 Abs. 1 EStG Sachbezug bis 50 €, Pauschalbesteuerung nach § 37b bzw. § 40 Abs. 1 EStG).


3. Cyberversicherung – die Feuerversicherung des 21. Jahrhunderts

Cyberangriffe treffen zunehmend auch kleinere Unternehmen; Schäden erreichen schnell sechs- bis siebenstellige Summen (Ertragsausfall, Datenwiederherstellung, Forensik, Haftpflicht). Geschäftsführer haften bei Verstößen gegen DSGVO/BDSG je nach Verschulden persönlich; ein fehlendes Risikofrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG kann die private Haftung zusätzlich auslösen.

Da über 120 Unterscheidungsmerkmale mehr als 100 Markttarife trennen, erfolgt die Prüfung systematisch.

4. D&O – der persönliche Schutzschirm für Entscheider

Geschäftsführer und Vorstände haften als Organe bereits ab einfacher Fahrlässigkeit voll und unbeschränkt mit dem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Privatvermögen (§ 43 GmbHG, § 93 AktG) – inklusive Beweislastumkehr und gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Organe.

Die Firmen-D&O ist primär Bilanzschutz der Gesellschaft, nicht Selbstschutz: Bei mehreren beteiligten Organen teilt sich eine oft zu knapp bemessene Summe, und nach Ausscheiden, Eigentümerwechsel oder Insolvenz besteht kein eigener Zugriff mehr. Eine persönliche D&O-Versicherung bietet dagegen eigene Summe, eigene Bedingungen und eigene Kontrolle.

  • Nachmeldefrist im Idealfall unbegrenzt – Ansprüche kommen oft erst Jahre später, häufig vom Insolvenzverwalter
  • Abwehrkosten verzehren häufig 50–70 % der Versicherungssumme – eine zusätzliche Summe dafür ist ratsam
  • Zweifache Maximierung sowie Kumul- und Subsidiaritätsklauseln genau prüfen
  • Auch die mittlere Führungsebene (Prokuristen, Betriebsleiter, Compliance-/Datenschutzbeauftragte) trägt ein deutlich erhöhtes Haftungsmaß

Meine Philosophie: Risiken erkennen, Haftung vermeiden, Vermögen schützen – Stabilität für Unternehmen und Unternehmer.

Resulting statt nur Consulting

Ihr

Oliver Heite