NEW PARTNER

NEW PARTNER
OLIVER HEITE RISIKOMANAGEMENT

Neuer Partner im Netzwerk: Oliver Heite
Risikomanager, Unternehmensberater, Versicherungsmakler

Ich freue mich, Oliver Heite als neuen Partner in meinem Beratungsnetzwerk von Lars Otto Interim - Management and Resulting vorzustellen.

Oliver Heite bringt mehr als 30 Jahre Erfahrung in der Beratung mittelständischer Unternehmen mit – insbesondere an der Schnittstelle von Risiko, Haftung und Vermögen. Seine Stärke: komplexe Risiken sichtbar machen, bevor sie zum Problem werden, und daraus Lösungen entwickeln, die im Ernstfall tatsächlich tragen.

Er verbindet die Perspektive des Risikomanagers mit Expertise für Cyberrisiken und Betriebliche Versorgungssysteme zu einem ganzheitlichen Beratungsansatz. Im Mittelpunkt steht dabei immer die Unternehmerpersönlichkeit: die Führung des Unternehmens, die persönliche Haftung der Geschäftsleitung und der Schutz des aufgebauten Vermögens.

Sein Vorgehen beginnt bei der Risikoanalyse. Ob Krisenfrüherkennung, Cyberrisiken oder betriebliche Versorgung – erst wenn Organisation, gesetzliche Pflichten und Absicherung zusammenpassen, entsteht echte Sicherheit. Gerade dort, wo Lücken zwischen Anspruch und tatsächlicher Deckung bestehen, setzt er an: analytisch, unabhängig und konsequent an der Existenzsicherung des Unternehmens orientiert.

Mit Oliver Heite gewinnt unser Netzwerk einen Partner, der Risikomanagement, Haftungsvermeidung und Vermögensschutz zu echter Stabilität für Unternehmen und Unternehmer zusammenführt.

Risikomanagement, Haftung & betriebliche Absicherung

Kompaktüberblick: StaRUG-Pflichten, betriebliche Vorsorge und persönliche Haftungsabsicherung für Geschäftsführer

1. StaRUG Compliance – Krisenfrüherkennung ist Pflicht

Seit dem 1. Januar 2021 verpflichtet § 1 StaRUG die Geschäftsleiter aller haftungsbeschränkten Unternehmensträger (GmbH, GmbH & Co. KG, AG, Genossenschaften, Stiftungen, eingetragene Vereine) unabhängig von der Unternehmensgröße zur fortlaufenden Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement. Werden bestandsgefährdende Entwicklungen erkannt, müssen Gegenmaßnahmen ergriffen und die Überwachungsorgane informiert werden.

Wer diese Pflicht verletzt, haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 93 Abs. 2 AktG persönlich und unbeschränkt – bis ins Privatvermögen. Auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte trifft nach § 102 StaRUG eine eigene Hinweis- und Warnpflicht bei erkennbaren Insolvenzgründen. Bei wesentlichen Pflichtverletzungen droht zusätzlich der Verlust des Versicherungsschutzes (z. B. D&O oder Cyber) – genau dann, wenn er am dringendsten gebraucht würde.

  • Betrifft alle haftungsbeschränkten Unternehmensträger – unabhängig von der Größe
  • Pflicht ist regelmäßig zusätzlich im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag verankert
  • StaRUG Compliance heißt: dokumentiertes, nachweisbares Risikofrüherkennungssystem

2. Betriebliche Vorsorgesysteme

bAV – Betriebliche Altersversorgung: Kontrolle statt Haftungsfalle Die bAV bewegt sich im Spannungsfeld von Arbeits-, Sozial-, Steuer- und Versicherungsrecht. Fehler bleiben oft jahrelang unentdeckt; die Versorgungszusage bleibt aber auch dann bestehen, wenn der Versicherer die Leistung nicht erbringt (Einstandspflicht des Arbeitgebers, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) – die Differenz zahlt das Unternehmen. KI-gestützte Analyse macht Widersprüche zwischen Zusage und Versicherungsleistung heute systematisch sichtbar; auch hier gilt § 1 StaRUG als Überwachungspflicht. Kontrolle erfolgt über eine verbindliche Versorgungsordnung.

bKV – Betriebliche Krankenversicherung: Investition statt Kostenfaktor Krankheit kostet im Schnitt 14,6 Fehltage je Mitarbeiter und Jahr (Destatis, 2025) sowie 3.000–5.000 € an Entgeltfortzahlung und Produktivitätsausfall – nahezu ebenso viel entsteht zusätzlich durch Präsentismus. Die bKV verkürzt Fehlzeiten messbar (schnellere Facharzttermine, Vorsorgeuntersuchungen, Telecoaching) und rechnet sich meist nach zwei bis drei Jahren, im besten Projektfall bereits nach neun Monaten. Zugleich stärkt sie das Employer Branding und ist steuerlich attraktiv gestaltbar (§ 8 Abs. 1 EStG Sachbezug bis 50 €, Pauschalbesteuerung nach § 37b bzw. § 40 Abs. 1 EStG).


3. Cyberversicherung – die Feuerversicherung des 21. Jahrhunderts

Cyberangriffe treffen zunehmend auch kleinere Unternehmen; Schäden erreichen schnell sechs- bis siebenstellige Summen (Ertragsausfall, Datenwiederherstellung, Forensik, Haftpflicht). Geschäftsführer haften bei Verstößen gegen DSGVO/BDSG je nach Verschulden persönlich; ein fehlendes Risikofrüherkennungssystem nach § 1 StaRUG kann die private Haftung zusätzlich auslösen.

Da über 120 Unterscheidungsmerkmale mehr als 100 Markttarife trennen, erfolgt die Prüfung systematisch auf drei Ebenen:

  • Antragsfragen: Erfüllt das Unternehmen alle Voraussetzungen der Versicherbarkeit?
  • Obliegenheiten: Sind die laufenden Vertragspflichten im Betrieb tatsächlich einhaltbar? – häufigster Grund für Leistungskürzungen im Schadenfall
  • Leistungen: Deckt der Vertrag alle individuell benötigten Risiken – u. a. Ertragsausfall, Erpressung, Vertragsverletzungen, Cloud-Ausfall, e-Payment und Own-Device-Risiken?

Da die meisten Angriffe über die eigenen Mitarbeiter laufen, gehören regelmäßige Awareness-Schulungen, Phishing-Simulationen und laufende Schwachstellen-Scans zu jedem wirksamen Cyberschutzkonzept – der beste Schaden ist der, der gar nicht erst entsteht.

4. D&O – der persönliche Schutzschirm für Entscheider

Geschäftsführer und Vorstände haften als Organe bereits ab einfacher Fahrlässigkeit voll und unbeschränkt mit dem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Privatvermögen (§ 43 GmbHG, § 93 AktG) – inklusive Beweislastumkehr und gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Organe.

Die Firmen-D&O ist primär Bilanzschutz der Gesellschaft, nicht Selbstschutz: Bei mehreren beteiligten Organen teilt sich eine oft zu knapp bemessene Summe, und nach Ausscheiden, Eigentümerwechsel oder Insolvenz besteht kein eigener Zugriff mehr. Eine persönliche D&O-Versicherung bietet dagegen eigene Summe, eigene Bedingungen und eigene Kontrolle.

  • Nachmeldefrist im Idealfall unbegrenzt – Ansprüche kommen oft erst Jahre später, häufig vom Insolvenzverwalter
  • Abwehrkosten verzehren häufig 50–70 % der Versicherungssumme – eine zusätzliche Summe dafür ist ratsam
  • Zweifache Maximierung sowie Kumul- und Subsidiaritätsklauseln genau prüfen
  • Auch die mittlere Führungsebene (Prokuristen, Betriebsleiter, Compliance-/Datenschutzbeauftragte) trägt ein deutlich erhöhtes Haftungsmaß

Risiken erkennen. Haftung vermeiden. Vermögen schützen.
Resulting statt nur Consulting.

Herzlich willkommen, Oliver!

Lars Otto
Der Lösungsmacher – Resulting statt Consulting